Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. (1) Nr. 1 VV RVG auch für eine Entscheidung nach ZPO – ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung. Beispiel. 1 Nein. Die Terminsgebühr nach Nr. VV RVG entsteht bei einem schriftlichen Anerkenntnis i. S. d. § ZPO immer und zwar unabhängig vom. 2 Grundlage des Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren nach § ZPO ist der Klageantrag des Klägers und das schriftliche Anerkenntnis. 3 zu Nr. VV eine Terminsgebühr an, wenn im schriftlichen Verfahren gem. § ZPO entschieden wird, wenn also ein Anerkenntnisurteil ergeht . 4 Terminsgebühr durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren Im Zivilprozess ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, § Abs. 1 ZPO. Gesetzlich nicht geregelt ist, durch welche Tätigkeiten des Anwalts im schriftlichen Verfahren die Terminsgebühr entsteht. 5 Die Terminsgebühr nach Nr. VV RVG entsteht bei einem schriftlichen Anerkenntnis i. S. d. § ZPO immer und zwar unabhängig vom schriftlichen Vorverfahren. Nach § S. 2 ZPO ist ein Anerkenntnisurteil in jedem Verfahrensstadium möglich. Ob ein Termin bestimmt wurde, ist unerheblich. 6 Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. (1) Nr. 1 VV RVG auch für eine Entscheidung nach ZPO – ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung. Beispiel: C. Lever reicht für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von ,00 EUR ein. 7 Grundsätzlich kann für einen Anwalt eine Terminsgebühr in solchen Verfahren entstehen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Indes ist anerkannt, dass eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis nach § ZPO, das innerhalb eines gewöhnlichen Hauptsacheverfahrens erklärt wird. 8 Das LG hat bei der Kostenfestsetzung zu Recht eine zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandene 1,2-Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von (lediglich) ,40 EUR als erstattungsfähig erachtet. 9 Leitsatz. Wird nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein Teil des Anspruchs anerkannt, sodass ein Anerkenntnis-Teilurteil im schriftlichen Verfahren nach § S. 2 ZPO ergehen kann, und wird später (unabhängig vom Teilanerkenntnis) die Rücknahme des Widerspruchs erklärt, bestimmt sich die Terminsgebühr nur nach dem Wert des anerkannten Teils. terminsgebühr schriftliches verfahren § 128 abs. 2 zpo 10 terminsgebühr anerkenntnisurteil 12